Satzung
Satzung des Fördervereins Gaßbachtal
Stromberg e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Gaßbachtal Stromberg". Er soll unmittelbar nach seiner Gründung in das beim Amtsgericht Beckum geführte Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Namenszusatz "e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 59302 Oelde-Stromberg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Erholungsgebietes Gaßbachtal und die Trägerschaft des Stromberger Freibades zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Sports.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
a) die Erhaltung und den Betrieb des Stromberger Freibades
b) Naturnahe Ergänzung des Abenteuerspielplatzes
c) Sammlung von Spenden zur Finanzierung der durch den Vereinszweck
vorgegebenen Vorhaben
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" ( §§ 51 ff. ) der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, Partnerschaften, Personenhandelsgesellschaften, juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts und sonstige rechtsfähige Personenvereinigungen werden. Natürliche Personen sind erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt sowie aktiv und passiv wählbar. Personenvereinigungen müssen dem Vorstand in schriftlicher Form einen Vertreter benennen, der in ihrem Namen verbindliche Erklärungen abgeben darf.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages; sie wird wirksam, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 14 Tagen der Aufnahme in den Verein widerspricht.
(3) Der Vorstand kann die Aufnahme in den Verein ohne Grundangabe ablehnen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch freiwilligen Austritt,
(b) durch Ausschluss,
(c) durch Tod.
(5) Ein Mitglied kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres austreten, nachdem es drei Monate vorher schriftlich gekündigt hat.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es länger als ein Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht genügt.
(7) Wer gegen die Vereinsinteressen handelt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
(8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist steuerrechtlich nicht abzugsfähig. Neben dem Mitgliedsbeitrag können Spenden an den Verein geleistet werden, die im Rahmen der geltenden steuerlichen Vorschriften nach Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzugsfähig sind.
(2) Das aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden gebildete Vereinsvermögen dient der Verwirklichung der Ziele des Vereins. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand im Rahmen des jährlichen Haushaltsbudgets.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal abzuhalten, wobei deren Ort und Zeit vom Vorsitzenden bestimmt wird. Auf Antrag von 1/3 der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 2 Monaten einberufen werden.
(2) Für Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung bedarf es ebenfalls der Unterstützung von 1/3 der Mitglieder. Ein Antrag ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung mit dem Nachweis der erforderlichen Unterstützung der Mitglieder schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Einladungen zu den Mitgliederversammlungen haben
mindestens 4
Wochen vorher schriftlich durch Überbringung, Post, jede Form
der
Telekommunikation oder Bekanntgabe in der Tageszeitung "Die Glocke"
unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung gilt als
erfolgt, wenn sie an die letzte bekannte Adresse
des Mitglieds versandt wurde.
(4) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind.
(5) In den Versammlungen hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit aller Anwesenden, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Zu Änderungen der Satzung ist in der Mitgliederversammlung die Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(7) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann von den anwesenden Mitgliedern nur mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
(8) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
" Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts- und
Jahresabschlussberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der
Kassenprüfung;
" Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
" Entlastung des Vorstandes;
" Änderung von Höhe, Fälligkeit und
Zahlungsweise des Jahresbeitrages;
" Wahl von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen, für die Dauer von
höchstens zwei Jahren;
" Wahl des Vorsitzenden und des übrigen Vorstandes.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 12 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Kassierer/in,
e) dem/der stellv. Kassierer/in
f) bis zu acht Beisitzern, insbesondere für die Bereiche
Technik, Aussenbereich, Innenbereich,Jugendarbeit, Projekt
Gaßbachtal, Veranstaltungen/Aktionen.
(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Gründungsjahr werden der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schriftführer nur für die Dauer eines Jahres gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Vereinsangelegenheiten nach den gesetzlichen Grundsätzen. Er legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschafts- und Jahresabschlußbericht sowie einen Voranschlag für das folgende Jahr vor.
(4) Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, wenn die Geschäfte es erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zu einer Vertretung des Vereins befugt; der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden.
§ 8 Arbeitsgruppen
Zur Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen einsetzen, deren Name, Aufgabengebiet, personelle Zusammensetzung sowieTätigkeitsdauer hierbei genau zu beschreiben ist. Die Mitgliederversammlung beruft die Arbeitsgruppenmitglieder für einen jeweils im Vorhinein festgelegten Zeitraum, höchstens jedoch für die Dauer von 2 Jahren. Die Sprecher der Arbeitsgruppen können bei Bedarf an den Vorstandsitzungen beratend teilnehmen.
§ 9 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das
Vereinsvermögen an den ebenfalls gemeinnützigen
Verein SC Germania Stromberg e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Rahmen des in dieser Satzung festgesetzten Zweckes des Vereins zu
verwenden hat.
Oelde-Stromberg, den 18. Mai 2006